Hilfsbereitschaft ist eine Tugend,
die nicht immer belohnt wird und trotzdem Sinn macht.
Franz Schmidberger
Pflegegrade nach dem Pflegegesetz
Am 28. Juni 2016 wurde ein weiteres Pflegestärkungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen: Das sog. Pflegestärkungsgesetz 3. Dieses Gesetz versteht sich als Zusatz zum Pflegestärkungsgesetz 2, das unter anderem die Einführung der Pflegegrade vorsieht.
Seit 1.1.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.
Pflegebedürftige haben zudem Anspruch auf Zuschüsse für bestimmte medizinische Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe) und Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. Hausnotrufsystem).
Pflegebedürftige können außerdem bei Bedarf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche oder Treppenlift) erhalten.
Gerne informieren wir Sie über mögliche Leistungen unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation in einem persönlichen Gespräch.
Nähere Informationen erhalten Sie auch bei den Mitarbeitern Ihrer Pflegekasse.
Pflegegrad 1
Geringe körperliche Einschränkungen in der Selbstversorgung aufgrund von Demenz.
Den Pflegegrad 1 können Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument).
Durch die Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.
Es besteht lediglich Anspruch auf die Entlastungsleistungen §45b, welche in diesem Pflegegrad auch für Unterstützung bei der Körperpflege und weiterer pflegerischer Leistungen aus dem SGB XI verwendet werden können.
Pflegegrad 2
Erhebliche körperliche Einschränkungen in mehreren Selbstpflegefeldern.
Voraussetzung für den Pflegegrad 2 ist, dass in der Begutachtung erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte).
Beim Pflegegrad 2 haben Sie entweder Anspruch auf 316€ Geldleistung oder auf Leistungen unserer ambulanten Unterstützung als Sachleistung in Höhe von 724€/monatlich. Sie können diese beiden Leistungen auch als Kombi-
nationsleistung wählen – den prozentualen Anteil,
der von uns nicht als Sachleistung erbracht wird,
wird Ihnen dann ausbezahlt.
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in mehreren Selbstpflegefeldern.
Voraussetzung für den Pflegegrad 3 ist, dass in der Begutachtung schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Beim Pflegegrad 3 haben Sie entweder Anspruch auf 545€ Geldleistung oder auf Leistungen unserer ambulanten Unterstützung als Sachleistung in Höhe von 1.363€/monatlich. Sie können diese beiden Leistungen auch als Kombinationsleistung wählen – den prozentualen Anteil, der von uns nicht als Sachleistung erbracht wird, wird Ihnen dann ausbezahlt.
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in mehreren Selbstpflegefeldern.
Voraussetzung für den Pflegegrad 4 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Beim Pflegegrad 4 haben Sie entweder Anspruch auf 728€ Geldleistung oder auf Leistungen unserer ambulanten Unterstützung als Sachleistung in Höhe von 1.693€ / monatlich. Sie können diese beiden Leistungen auch als Kombinationsleistung wählen – den prozentualen Anteil, der von uns nicht als Sachleistung erbracht wird, wird Ihnen dann ausbezahlt.
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in mehreren Selbstpflegefeldern – meist vollständig auf fremde Hilfe angwiesen.
Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass in der Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wurden, die besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument).
Unabhängig von den Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument treffen die Voraussetzungen für den Pflegegrad 5 auch dann zu, wenn der hilfebedürftige Mensch weder Arme noch Beine einsetzen kann, weil er seine Greif-, Steh und Gehfunktionen vollständig verloren hat. In diesem Fall besteht ein außergewöhnlich hoher Unterstützungsbedarf, der besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung des Betroffenen stellt. Das kann z.B. bei Menschen im Wachkoma vorkommen.
Beim Pflegegrad 5 haben Sie entweder Anspruch auf 901€ Geldleistung oder auf Leistungen unserer ambulanten Unterstützung als Sachleistung in Höhe von 2.095€/monatlich. Sie können diese beiden Leistungen auch als Kombinationsleistung wählen – den prozentualen Anteil, der von uns nicht als Sachleistung erbracht wird, wird Ihnen dann ausbezahlt.